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Beurlaubung vom Schulbesuch
Nach § 4 Schulbesuchsverordnung (SBV) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
- Kirchliche Veranstaltungen
- Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
- Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation
- Firmlinge am Tage ihrer Firmung
(3) Als Beurlaubungsgründe können, nach Ermessen der Schule, anerkannt werden:
- Heilkuren, Erholungsaufenthalte Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
- Teilnahme an wissenschaftliche oder künstlerischen Wettbewerben
- Aktive Teilnahme an sportliche Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren
- Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
Wichtige persönliche Gründe wie:
- Eheschließung der Geschwister
- Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
- Todesfall in der Familie
- Wohnungswechsel
- Schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, bei dessen Pflege der/die Schüler/in vom Arzt als für notwendig befunden wird.
Kein Beurlaubungsgrund liegt vor, wenn die Ferien am Anfang oder am Schluss aus finanziellen Gründen vorverlegt bzw. verlängert werden!
Hinweis
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.
Hier der Auszug aus der Schulbesuchsverordnung: Schulbesuchsverordnung
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