Meldepflichtige Krankheiten
Gem. §34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz sind Erziehungsbereichtigte dazu verpflichtet bei nachstehenden Krankheiten eine Meldung an der Schule abzugeben:
- Mumps
- Röteln
- Windpocken
- Keuchhusten
- Influenza B
- Scharlach
- Kopfläuse
Gem. §34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz sind Erziehungsbereichtigte dazu verpflichtet bei nachstehenden Krankheiten eine Meldung an der Schule abzugeben: